I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1986 ein unbebautes Grundstück für rund 50 000 DM und errichtete darauf in den Streitjahren 1988 und 1989 eine Arztpraxis sowie Fahrzeugeinstell- und Parkplätze. Für die Durchführung des Bauvorhabens hatte sie Bankdarlehen von 375 000 DM und 140 000 DM aufgenommen. Zur Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens von 375 000 DM bestellte sie gleichhohe erstrangige Grundpfandrechte und trat eine über 180 000 DM im September 1988 von ihr als Versicherungsnehmerin abgeschlossene Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Sicherheit ab. Versicherte Person ist ihr Ehemann.
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