BFH - Urteil vom 14.12.2000
V R 20/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 914

BFH - Urteil vom 14.12.2000 (V R 20/00) - DRsp Nr. 2001/8048

BFH, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen V R 20/00

DRsp Nr. 2001/8048

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater; er berechnete für das Streitjahr 1992 die Steuer nach vereinnahmten Entgelten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wich im Umsatzsteuerbescheid für 1992 von der Steuerberechnung des Klägers in seiner Steuererklärung insoweit ab, als es die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch auf 14 430 DM erhöhte. Während des Klageverfahrens einigten sich die Beteiligten auf eine Bemessungsgrundlage von 12 653 DM und das FA änderte den Umsatzsteuerbescheid für 1992 entsprechend. Dieser Bescheid wurde auf Antrag des Klägers Gegenstand des Klageverfahrens.

Auf vereinnahmten Entgelten beruhen --entsprechend der Steuerberechnung des Klägers in der Umsatzsteuererklärung für 1993 und den Umsatzsteuervoranmeldungen für 1994 und 1995-- die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995. Der Umsatzsteuerbescheid für 1993 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; die Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen, weil der Kläger zwar Voranmeldungen, aber keine Steuererklärung abgegeben hatte, sind bestandskräftig.