BFH - Urteil vom 15.02.1989
II R 250/83
Normen:
BewG § 41, § 51 i.V.m. Anlage 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 227
BStBl II 1989, 403
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.02.1989 (II R 250/83) - DRsp Nr. 1996/10383

BFH, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen II R 250/83

DRsp Nr. 1996/10383

»1. Zur Feststellung der Ertragsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt der Bestand der gegendüblichen Viehhaltung als wirtschaftliche Ertragsbedingung mit dem tatsächlichen Zustand des Betriebs zum Feststellungszeitpunkt zu vergleichen. 2. Bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kommt ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung nur dann nicht in Betracht, wenn es sich insoweit um eine Fehlmaßnahme handelt.«

Normenkette:

BewG § 41, § 51 i.V.m. Anlage 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 1979, ob ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung vorzunehmen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines am 15. März 1986 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Er hatte den Betrieb seit dem 1. April 1967 an den Kläger verpachtet. Die landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 25,73 ha. Im Rahmen dieses Betriebs hielt der Kläger Rindvieh. Eine Zurechnung wegen des Umfangs der Tierhaltung zu den Ergebnissen der Bodenschätzung erfolgte nicht.