I. Streitig ist bei der Einheitsbewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auf den 1. Januar 1979, ob ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung vorzunehmen ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines am 15. März 1986 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Er hatte den Betrieb seit dem 1. April 1967 an den Kläger verpachtet. Die landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 25,73 ha. Im Rahmen dieses Betriebs hielt der Kläger Rindvieh. Eine Zurechnung wegen des Umfangs der Tierhaltung zu den Ergebnissen der Bodenschätzung erfolgte nicht.
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