BFH - Urteil vom 15.02.1989
X R 97/87
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 423
BStBl II 1989, 604
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 15.02.1989 (X R 97/87) - DRsp Nr. 1996/10432

BFH, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen X R 97/87

DRsp Nr. 1996/10432

»Ein Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn - ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit - für Erwerber und Veräußerer die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, §§ 12, 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Gründe:

I. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob ein mit der Verpflichtung zum Abbruch erworbenes Gebäude im Erwerbszeitpunkt wirtschaftlich verbraucht war. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamt- rechtsnachfolgerin nach ihrem im Dezember 1983 verstorbenen Ehemann A. J.

Mit Kaufvertrag vom 10. November 1976 erwarben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann von der Gemeinde H als Miteigentümer je zur Hälfte das ehemalige Schulgrundstück "K". Der Kaufpreis betrug 450.000 DM. Das 2.823 qm große Grundstück war mit einem jeweils ca. 70 Jahre alten Schul- und Turnhallengebäude bebaut.

§ 10 des Kaufvertrages lautet wie folgt:

"Die Käufer betreiben in K ein Einzelhandelsgeschäft, von dem wegen des starken, vornehmlich dänischen Kundenverkehrs unvermeidbare Beeinträchtigungen für die Bewohner von K ausgehen. Um diese Beeinträchtigungen zu beseitigen, soll das Geschäft auf das erworbene Grundstück verlegt und dort fortgeführt werden.