I. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob ein mit der Verpflichtung zum Abbruch erworbenes Gebäude im Erwerbszeitpunkt wirtschaftlich verbraucht war. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamt- rechtsnachfolgerin nach ihrem im Dezember 1983 verstorbenen Ehemann A. J.
Mit Kaufvertrag vom 10. November 1976 erwarben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann von der Gemeinde H als Miteigentümer je zur Hälfte das ehemalige Schulgrundstück "K". Der Kaufpreis betrug 450.000 DM. Das 2.823 qm große Grundstück war mit einem jeweils ca. 70 Jahre alten Schul- und Turnhallengebäude bebaut.
§ 10 des Kaufvertrages lautet wie folgt:
"Die Käufer betreiben in K ein Einzelhandelsgeschäft, von dem wegen des starken, vornehmlich dänischen Kundenverkehrs unvermeidbare Beeinträchtigungen für die Bewohner von K ausgehen. Um diese Beeinträchtigungen zu beseitigen, soll das Geschäft auf das erworbene Grundstück verlegt und dort fortgeführt werden.
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