BFH - Urteil vom 15.03.1990
IV R 30/88
Normen:
BGB § 951 i.V.m. § 812 ; EStDV § 52 ; EStG § 7b Abs. 2, § 13a;
Fundstellen:
BB 1990, 1411
BFHE 160, 244
BStBl II 1990, 623
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.03.1990 (IV R 30/88) - DRsp Nr. 1996/13529

BFH, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen IV R 30/88

DRsp Nr. 1996/13529

»Erweitert der angehende Hoferbe als Pächter ein zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Verpächters (Vaters) gehörendes Wohngebäude, so kann er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 b Abs. 2 EStG für die von ihm aufgewandten Herstellungskosten von Ausbauten und Erweiterungen die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

BGB § 951 i.V.m. § 812 ; EStDV § 52 ; EStG § 7b Abs. 2, § 13a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Landwirt und Schlosser. Der Vater des Klägers ist Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung (HöfeO). Mit Hofpachtvertrag vom 30. Juni 1981 pachtete der Kläger, der dabei als angehender Hoferbe bezeichnet wird, den landwirtschaftlichen Betrieb für die Dauer von zehn Jahren. Zum Pachtobjekt gehören auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Von der Verpachtung ausgenommen ist das gesamte Erdgeschoß des Wohnhauses sowie im Obergeschoß das nordwestlich gelegene Zimmer. Der Kläger war verpflichtet, die baulichen Anlagen und Einrichtungen auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Über darüber hinausgehende Herstellungsarbeiten, bauliche Änderungen und Verbesserungen sind im Einzelfall besondere Vereinbarungen zu treffen (§ 6 des Hofpachtvertrages).