BFH - Urteil vom 15.03.1990 (IV R 90/88) - DRsp Nr. 1996/13547
BFH, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen IV R 90/88
DRsp Nr. 1996/13547
»1. Wird in Anwendung der Richtlinienregelung in Abschn. 41 d Abs. 3 EStR mangels gegenteiliger Erklärung des Steuerpflichtigen im zweiten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des begünstigten Veräußerungsgewinns ein Zuschlag nach § 6 c Abs. 1 Nr. 2EStG nicht erfaßt, so kann der Steuerpflichtige gegen die Erfassung des Zuschlags im vierten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des Veräußerungsgewinns regelmäßig nicht einwenden, der Richtlinienregelung fehle eine gesetzliche Grundlage.2. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3EStG kann nicht bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern nur bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden.3. Der nach § 6 c Abs. 1 Nr. 2EStG zu erfassende Zuschlag kann nicht um Freibeträge nach § 13 a Abs. 8EStG gemindert werden, die in früheren Wirtschaftsjahren bei der möglichen, aber nicht beanspruchten Erfassung des Zuschlags in diesen Jahren hätten abgezogen werden können.4. Das FA kann grundsätzlich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch nach Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerveranlagung noch gesondert und einheitlich feststellen.«