BFH - Urteil vom 15.03.1990
IV R 90/88
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 6c, § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1455
BFHE 160, 317
BStBl II 1990, 689
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 15.03.1990 (IV R 90/88) - DRsp Nr. 1996/13547

BFH, Urteil vom 15.03.1990 - Aktenzeichen IV R 90/88

DRsp Nr. 1996/13547

»1. Wird in Anwendung der Richtlinienregelung in Abschn. 41 d Abs. 3 EStR mangels gegenteiliger Erklärung des Steuerpflichtigen im zweiten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des begünstigten Veräußerungsgewinns ein Zuschlag nach § 6 c Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfaßt, so kann der Steuerpflichtige gegen die Erfassung des Zuschlags im vierten Wirtschaftsjahr nach Entstehung des Veräußerungsgewinns regelmäßig nicht einwenden, der Richtlinienregelung fehle eine gesetzliche Grundlage. 2. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG kann nicht bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern nur bei der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. 3. Der nach § 6 c Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassende Zuschlag kann nicht um Freibeträge nach § 13 a Abs. 8 EStG gemindert werden, die in früheren Wirtschaftsjahren bei der möglichen, aber nicht beanspruchten Erfassung des Zuschlags in diesen Jahren hätten abgezogen werden können. 4. Das FA kann grundsätzlich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch nach Einlegung eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerveranlagung noch gesondert und einheitlich feststellen.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 6c, § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 8 ;

Gründe: