BFH - Urteil vom 15.03.1995
I R 56/93
Normen:
AO (1977) § 233a;
Fundstellen:
BB 1995, 1178
BB 1995, 1680
BFHE 177, 204
BStBl II 1995, 490
DB 1995, 1263
DStZ 1995, 540
NJW 1995, 2248
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 15.03.1995 (I R 56/93) - DRsp Nr. 1995/5506

BFH, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen I R 56/93

DRsp Nr. 1995/5506

»1. Der Ausdruck "Steuernachforderung" bezieht sich auf eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können. 2. Rechnet ein Steuerpflichtiger mit einer fälligen Steuererstattungsforderung gegenüber einer Steuerzahlungsschuld vor Festsetzung der ihr zugrundeliegenden Steuerschuld rechtswirksam auf, so entsteht keine Steuernachforderung mit der Folge, daß für eine Festsetzung von Zinsen die Grundlage fehlt.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, reichte erst am 4. April 1991 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ihre Körperschaftsteuererklärung 1989 ein. Auf Grund der Erklärung setzte das FA durch Körperschaftsteuerbescheid 1989 vom 22. November 1991 eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 2 637 722 DM fest. Nach der Anrechnungsverfügung waren auf diese Steuerschuld 1 963 839 DM entrichtet. Den Restbetrag in Höhe von 673 883 DM stellte das FA einerseits zum 27. Dezember 1991 fällig, um ihn gleichzeitig noch zum 22. November 1991 mit der Abtretung einer gleich hohen Steuererstattung zu verrechnen.