BFH - Urteil vom 15.05.1990 (VII R 7/88) - DRsp Nr. 1996/10794
BFH, Urteil vom 15.05.1990 - Aktenzeichen VII R 7/88
DRsp Nr. 1996/10794
»Ein Steuerschuldner, der seine Branntweinsteuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3AO 1977 zahlt oder aufschieben läßt, ist kein pünktlicher Steuerzahler. Das HZA handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen Antrag eines solchen Schuldners auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnt, auch wenn dieser erstmals die Schonfrist versäumt und für diese Säumnis Entschuldigungsgründe vorgetragen hat.«