I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für das Streitjahr 1978 mit Bescheid vom 13. Juni 1980 entsprechend ihrer am 5. April 1979 eingegangenen Steuererklärung. Bei einer Außenprüfung im Dezember 1980 stellte der Prüfer für 1978 verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 131.428 DM fest. Das FA erließ am 12. Oktober 1981 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Am 6. Februar 1984 beantragte die Klägerin, den Körperschaftsteuerbescheid gemäß der Neufassung der §§ 27 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1984 (
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage sah das Finanzgericht (FG) als begründet an.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§
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