BFH - Urteil vom 15.06.1988
II R 232/81
Normen:
BewG § 109 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 146
BStBl II 1988, 875
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 15.06.1988 (II R 232/81) - DRsp Nr. 1996/13115

BFH, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen II R 232/81

DRsp Nr. 1996/13115

»Unterläßt ein Kreditinstitut mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen in seiner inländischen Zweigstellenbilanz die Bildung von Sammelwertberichtigungen und wird der steuerliche Gewinn auf dieser Grundlage vom FA ermittelt, so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens regelmäßig davon auszugehen, daß der Ansatz der Kapitalforderungen ohne Bildung von Sammelwertberichtigungen den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung und somit dem Teilwert entspricht. Die daraus folgende Vermutung der Richtigkeit des Wertansatzes der Kapitalforderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung wird nicht dadurch entkräftet, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen eine ausländische Bank deshalb von der Bildung von Sammelwertberichtigungen in ihrer inländischen Zweigstellenbilanz befreit hat, weil die ausländische Bank in ihrer Unternehmensbilanz ausreichende Vorsorge getroffen hat.«

Normenkette:

BewG § 109 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine nach dem Recht eines Gliedstaates der USA errichtete Kapitalgesellschaft, die das Bankgeschäft betreibt. Sie unterhält in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eine Zweigstelle, die als Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen ist.