BFH - Urteil vom 15.09.1988 (IV R 116/85) - DRsp Nr. 1996/13281
BFH, Urteil vom 15.09.1988 - Aktenzeichen IV R 116/85
DRsp Nr. 1996/13281
»Besteht ein Gewerbebetrieb aus mehreren Geschäfts- und Verkaufsstellen am Wohnort und an anderen Orten, von denen wöchentlich jeweils eine geöffnet ist und die anderen geschlossen sind, so sind die Fahrten des Gewerbetreibenden zur jeweiligen auswärtigen Geschäftsstelle keine Geschäftsreisen, sondern Fahrten von der Wohnung zu einer Betriebsstätte. Etwaiger Verpflegungsmehraufwand unterliegt daher dem Abzugs- und Aufteilungsverbot des §12 Nr. 1«