I. Zum Vermögen des 1901 geborenen Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) und der 1904 geborenen Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) gehörte auf den 1. Januar 1980 der Anspruch auf eine Leibrente mit einem Jahreswert von 99.820 DM, die ihnen als Ehepaar gemeinsam zustehen und im Falle des Todes eines Ehegatten dem Überlebenden ungekürzt verbleiben sollte.
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