BFH - Urteil vom 15.11.1990 (IV R 103/89) - DRsp Nr. 1996/11836
BFH, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen IV R 103/89
DRsp Nr. 1996/11836
»Wird bei Gewinnermittlung durch Überschußrechnung ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, so ist bei einer Teiltilgung der Kursverlust, der sich infolge Kursanstiegs der Fremdwährung ergibt, Betriebsausgabe des Jahres der Teiltilgung.«