BFH - Urteil vom 15.11.1995
X R 102/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2 ; II. WoBauG § 17 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1097
BB 1996, 786
BFHE 179, 290
BStBl II 1998, 92
DB 1996, 1111
DStR 1996, 619
DStZ 1996, 307
NJWE-MietR 1996, 143
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 15.11.1995 (X R 102/95) - DRsp Nr. 1996/19517

BFH, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen X R 102/95

DRsp Nr. 1996/19517

»1. Baut der Eigentümer zwei abgeschlossene Wohnungen eines Mehrfamilienhauses unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz zu einer Wohnung um, steht ihm für die dadurch entstandenen Baukosten ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht zu. 2. Ein nach § 10e Abs. 2 EStG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 II. WoBauG begünstigter Ausbau durch Umbau von nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Räumen liegt nur vor, wenn die Räume objektiv nicht mehr bewohnbar sind, weil die notwendige Mindestausstattung fehlt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2 ; II. WoBauG § 17 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin erhielt mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1988 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrer Mutter unentgeltlich das Miteigentum zu 636/l 000 an einem 1960/1961 mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Obergeschoß (OG) und im Dachgeschoß (DG).