I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin erhielt mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1988 im Wege vorweggenommener Erbfolge von ihrer Mutter unentgeltlich das Miteigentum zu 636/l 000 an einem 1960/1961 mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Obergeschoß (OG) und im Dachgeschoß (DG).
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