BFH - Urteil vom 15.11.1995
X R 59/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1098
BB 1996, 838
BFHE 179, 286
BStBl II 1996, 356
DB 1996, 1113
DStR 1996, 701
DStZ 1996, 340
NJWE-MietR 1996, 142
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.11.1995 (X R 59/95) - DRsp Nr. 1996/19533

BFH, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen X R 59/95

DRsp Nr. 1996/19533

»Aufwendungen für die Instandsetzung einer unentgeltlich erworbenen Wohnung sind --mangels Anschaffung oder Herstellung --weder im Rahmen der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG noch als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 10e Abs. 3 EStG) begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Mutter des Klägers war Eigentümerin eines im Jahr 1958 erbauten Einfamilienhauses. Durch notariellen Vertrag vom 24. Juli 1990 übertrug die Mutter das Grundstück je zur Hälfte auf den Kläger und seine Ehefrau. Der Kläger erhielt seinen Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich, die Ehefrau hatte einen Kaufpreis von 210 000 DM für ihren Miteigentumsanteil zu zahlen.

Nach der Übertragung des Grundstücks renovierten der Kläger und seine Ehefrau das Gebäude für 106 135 DM. Noch im Streitjahr 1990 bezogen sie das Einfamilienhaus.

Die Ehefrau des Klägers beantragte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1990 einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 in Höhe von 13 750 DM. In die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag bezog sie die Renovierungskosten für das Haus in voller Höhe als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand ein.