Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Baumschule). Die Einkünfte werden durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund Buchführung ermittelt. Bilanzstichtag ist der 30. Juni.
Im Wirtschaftsjahr 1977/78 fielen 34.873 DM als restliche Herstellungskosten für eine Halle und 19.491 DM Herstellungskosten für eine Hofbefestigung an. Im Wirtschaftsjahr 1978/79 erwarb der Kläger mit Anschaffungskosten von 55.000 DM einen Bagger. Halle, Hofbefestigung und Bagger wurden dem Anlagevermögen der Baumschule zugerechnet.
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