BFH - Urteil vom 15.12.1988
IV R 40/87
Normen:
EStDV § 76 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 547
BStBl II 1989, 501
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 15.12.1988 (IV R 40/87) - DRsp Nr. 1996/13341

BFH, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen IV R 40/87

DRsp Nr. 1996/13341

»1. Für die Sonderabschreibung auf in der Anlage 1 zur EStDV bezeichnete Wirtschaftsgüter genügen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die überwiegende Nutzung in diesem Betrieb. Die Sonderabschreibung ist dann nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu bemessen. 2. Besteht ein in Anlage 2 zur EStDV bezeichnetes Gebäude wegen Vermietung eines Teils der Fläche zu fremdbetrieblicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern, so kann die Sonderabschreibung nur auf den im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Eigentümers genutzten Gebäudeteil in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

EStDV § 76 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Baumschule). Die Einkünfte werden durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund Buchführung ermittelt. Bilanzstichtag ist der 30. Juni.

Im Wirtschaftsjahr 1977/78 fielen 34.873 DM als restliche Herstellungskosten für eine Halle und 19.491 DM Herstellungskosten für eine Hofbefestigung an. Im Wirtschaftsjahr 1978/79 erwarb der Kläger mit Anschaffungskosten von 55.000 DM einen Bagger. Halle, Hofbefestigung und Bagger wurden dem Anlagevermögen der Baumschule zugerechnet.