BFH - Urteil vom 15.12.1989
VI B 78/88
Normen:
EStG § 40b;
Fundstellen:
BB 1990, 626
BFHE 159, 196
BStBl II 1990, 344
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.12.1989 (VI B 78/88) - DRsp Nr. 1996/13390

BFH, Urteil vom 15.12.1989 - Aktenzeichen VI B 78/88

DRsp Nr. 1996/13390

»Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach § 40 b EStG kann nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.«

Normenkette:

EStG § 40b;

Gründe:

Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Pauschalierung nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehren kann und ob die "Ärzteversorgung Niedersachsen" eine Pensionskasse i.S. des § 40b EStG ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist angestellter Arzt. Der Arbeitgeber (eine Krankenanstalt) zahlte in den Streitjahren 1983 und 1984 für die Alterssicherung des Klägers freiwillige Beiträge an die "Ärzteversorgung Niedersachsen". Wegen einer vom Betriebsstättenfinanzamt erteilten abschlägigen Anrufungsauskunft unterließ der Arbeitgeber die Pauschalierung der Beiträge und unterwarf diese dem normalen Lohnsteuerabzug.