BFH - Urteil vom 15.12.1989
VI R 151/86
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 4, 10 § 181 Abs. 1 § 194 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 627
BB 1990, 911
BFHE 159, 296
BStBl II 1990, 526
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 15.12.1989 (VI R 151/86) - DRsp Nr. 1996/13415

BFH, Urteil vom 15.12.1989 - Aktenzeichen VI R 151/86

DRsp Nr. 1996/13415

»Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 4, 10 § 181 Abs. 1 § 194 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1977 als technische Angestellte bei der Firma P-GmbH (Arbeitgeberin) beschäftigt, an der sie auch als Gesellschafterin beteiligt war.

Ihre Einkommensteuererklärung 1977 reichte die Klägerin am 7. November 1978 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ein. Mit Bescheid vom 24. August 1979 setzte das FA die Einkommensteuer 1977 unter Zugrundelegung der erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf 8.593 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Jahre 1981 führte das Betriebs-FA bei der Arbeitgeberin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, daß u.a. auch der Klägerin gewährte Zuschläge zu Unrecht nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei belassen worden waren.

Nach einer entsprechenden Mitteilung des Betriebs-FA erließ das FA am 31. Mai 1983 gegenüber der Klägerin einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid, in dem die Einkommensteuer 1977 auf 9.438 DM heraufgesetzt wurde.