BFH - Urteil vom 15.12.1989
VI R 44/86
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, 7, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1125
BB 1990, 1534
BFHE 160, 145
BStBl II 1990, 692
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 15.12.1989 (VI R 44/86) - DRsp Nr. 1996/13507

BFH, Urteil vom 15.12.1989 - Aktenzeichen VI R 44/86

DRsp Nr. 1996/13507

»1. Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind Berufsfortbildungskosten. 2. Werden zur Vorlage in der Meisterprüfung Aufwendungen zur Herstellung eines marktgängigen abnutzbaren Meisterstücks gemacht, so ist eine steuerliche Berücksichtigung der Herstellungskosten als Werbungskosten nur hinsichtlich des Teiles möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung der Kosten (§ 7 Abs. 1 EStG) auf die Zeit der beruflichen und privaten Nutzung auf die berufliche Nutzung entfällt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, 7, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis Anfang September 1980 nichtselbständig tätig. Von diesem Zeitpunkt an bis Mitte Juni 1981 besuchte sie die Meistertagesschule für Goldschmiede. Dort legte sie die Meisterprüfung ab. Im Anschluß daran nahm sie wieder eine nichtselbständige Arbeit in einer Schmuckwarenfabrik auf. Zur Ablegung der Meisterprüfung mußte die Klägerin ein Meisterstück anfertigen. Von den Materialkosten hierfür entfielen 5.158 DM auf Gold und Silber.