I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis Anfang September 1980 nichtselbständig tätig. Von diesem Zeitpunkt an bis Mitte Juni 1981 besuchte sie die Meistertagesschule für Goldschmiede. Dort legte sie die Meisterprüfung ab. Im Anschluß daran nahm sie wieder eine nichtselbständige Arbeit in einer Schmuckwarenfabrik auf. Zur Ablegung der Meisterprüfung mußte die Klägerin ein Meisterstück anfertigen. Von den Materialkosten hierfür entfielen 5.158 DM auf Gold und Silber.
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