BFH - Urteil vom 16.01.1991 (II R 38/87) - DRsp Nr. 1996/10887
BFH, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen II R 38/87
DRsp Nr. 1996/10887
»1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 18 Abs. 2GrEStG RP (= § 5 Abs. 2GrEStG 1983) liegen trotz (formaler) Beteiligung des Einbringenden am Vermögen der Gesamthand dann nicht vor,a) wenn dieser durch (gesellschafts-)vertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie dein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt (gewesen) oderb) wenn und soweit dieser entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1982 II R 38/78, BFHE 137, 97, BStBl II 1983, 429).2. In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob der Einbringende seine gesamthänderische Berechtigung völlig aufgibt oder diese nur verringert.«