I. Ab Mitte des Jahres 1971 verhandelte der Geschäftsführer W der X-Anlagegesellschaft mbH mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmann B über eine Beteiligung seiner Gesellschaft an von B betriebenen Bauprojekten, u.a. einem Einkaufszentrum in H. Nach langwierigen Verhandlungen auch über die Finanzierung der Bauvorhaben über Anlagefonds kam es am 23./24. November 1971 zu einer Einigung, die in verschiedenen Verträgen ihren Niederschlag fand. Durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1971 wurde die Klägerin als geschlossener Immobilienfonds gegründet. Die persönlich haftenden Gesellschafter -drei natürliche Personen- die die von W vertretene Gesellschaft mit der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin beauftragten, waren zu Einlagen weder berechtigt noch verpflichtet.
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