BFH vom 24.11.1982
II R 38/78
Normen:
GrEStG (1940) § 5 ; GrEStG Hamburg § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 97
BStBl II 1983, 429

BFH - 24.11.1982 (II R 38/78) - DRsp Nr. 1997/15611

BFH, vom 24.11.1982 - Aktenzeichen II R 38/78

DRsp Nr. 1997/15611

»§ 5 GrEStG 1940 (§ 15 GrEStG Hamburg) greift nicht ein, wenn und soweit der Einbringende entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (Fortentwicklung von BFHE 107, 240, BStBl II 1973, 33 und BFHE 125, 390, BStBl II 1978, 577).«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 5 ; GrEStG Hamburg § 15 ;

I. Ab Mitte des Jahres 1971 verhandelte der Geschäftsführer W der X-Anlagegesellschaft mbH mit dem inzwischen verstorbenen Kaufmann B über eine Beteiligung seiner Gesellschaft an von B betriebenen Bauprojekten, u.a. einem Einkaufszentrum in H. Nach langwierigen Verhandlungen auch über die Finanzierung der Bauvorhaben über Anlagefonds kam es am 23./24. November 1971 zu einer Einigung, die in verschiedenen Verträgen ihren Niederschlag fand. Durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1971 wurde die Klägerin als geschlossener Immobilienfonds gegründet. Die persönlich haftenden Gesellschafter -drei natürliche Personen- die die von W vertretene Gesellschaft mit der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin beauftragten, waren zu Einlagen weder berechtigt noch verpflichtet.