I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betrieb im Streitjahr 1976 die Vermittlung von Geld- und Kapitalanlagen und Finanzierungen. Sie nahm bei einer luxemburger AG ein verzinsliches Darlehen auf. Die Darlehenssumme erhielt die Klägerin in bar.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) forderte die Klägerin auf, den wahren Darlehensgeber zu nennen. Die Klägerin benannte eine in der Schweiz ansässige natürliche Person. Diese erklärte, sie habe die Darlehenssumme von nicht namentlich genannten Treugebern erhalten und über die luxemburger AG an die Klägerin weitergereicht. Diese Treugeber hätten weder ihren Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gehabt noch seien sie der Klägerin nahestehende Personen.
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