BFH - Urteil vom 16.03.1988
I R 151/85
Normen:
AO (1977) §§ 160, 162 ; EStG §§ 4, 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 293
BStBl II 1988, 759
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.03.1988 (I R 151/85) - DRsp Nr. 1996/13019

BFH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen I R 151/85

DRsp Nr. 1996/13019

»1. § 160 AO (1977) kann bei der Festsetzung von Ertragsteuern nicht auf Schulden angewendet werden, deren Ansatz sich in der Jahresbilanz erfolgsneutral vollzogen hat. 2. Eine verdeckte Betriebseinnahme kann steuerrechtlich auch dann nicht gemäß § 160 AO (1977) erfaßt werden, wenn sie als zugeflossenes Darlehen bezeichnet wird. Rechtsgrundlage für eine Zuschätzung ist nur § 162 AO (1977).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 160, 162 ; EStG §§ 4, 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betrieb im Streitjahr 1976 die Vermittlung von Geld- und Kapitalanlagen und Finanzierungen. Sie nahm bei einer luxemburger AG ein verzinsliches Darlehen auf. Die Darlehenssumme erhielt die Klägerin in bar.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) forderte die Klägerin auf, den wahren Darlehensgeber zu nennen. Die Klägerin benannte eine in der Schweiz ansässige natürliche Person. Diese erklärte, sie habe die Darlehenssumme von nicht namentlich genannten Treugebern erhalten und über die luxemburger AG an die Klägerin weitergereicht. Diese Treugeber hätten weder ihren Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gehabt noch seien sie der Klägerin nahestehende Personen.