BFH - Urteil vom 16.03.1988
I R 188/84
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 1; KStG (1977) § 47 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 153, 219
BStBl II 1988, 683
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 16.03.1988 (I R 188/84) - DRsp Nr. 1996/13002

BFH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen I R 188/84

DRsp Nr. 1996/13002

»1. Eine Anfechtungsklage gegen einen auf 0 DM Körperschaftsteuer lautenden Bescheid ist zulässig, wenn sie mit dem Ziel einer anderweitigen (fingierten) Feststellung des Einkommens geführt wird. 2. Fehlt es in dem angefochtenen Bescheid an dem fingiert feststellenden Ansatz eines Einkommens, so kann eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel erhoben werden, das Einkommen fingiert festzustellen, wenn das FA konkludent behauptet, der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid genüge den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 KStG (1977).«

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 1; KStG (1977) § 47 Abs. 2 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, zahlte erhebliche als "Auslandsprovision" bezeichnete Beträge bar an eine nicht näher benannte Person, die für eine Firma in Brüssel tätig war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug der Beträge als Betriebsausgaben und erhöhte entsprechend den Gewinn der Klägerin. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Während des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wurde der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid aufgrund eines Verlustrücktrages aus 1981 und 1982 vom FA am 26. Juli 1984 geändert und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt. Die Klägerin leitete den geänderten Bescheid in das Klageverfahren über.

Das FG wies die Klage ab.