I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, zahlte erhebliche als "Auslandsprovision" bezeichnete Beträge bar an eine nicht näher benannte Person, die für eine Firma in Brüssel tätig war.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte den Abzug der Beträge als Betriebsausgaben und erhöhte entsprechend den Gewinn der Klägerin. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Während des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) wurde der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid aufgrund eines Verlustrücktrages aus 1981 und 1982 vom FA am 26. Juli 1984 geändert und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt. Die Klägerin leitete den geänderten Bescheid in das Klageverfahren über.
Das FG wies die Klage ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|