BFH - Urteil vom 16.03.1988
X R 27/86
Normen:
AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 46
BStBl II 1988, 629
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.03.1988 (X R 27/86) - DRsp Nr. 1996/12963

BFH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen X R 27/86

DRsp Nr. 1996/12963

»1. Ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO (1977)) liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer (Handwerker) mit einer von ihm beherrschten GmbH nicht nur einen "Werkvertrag" abschließt, nach dem die GmbH insbesondere verpflichtet ist, die vom Einzelunternehmer in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten durchzuführen, sondern zusätzlich ausschließlich aus steuerlichen Gründen weitere Verträge, welche die mit dem (Erst-)Vertrag verbundenen wirtschaftlichen Folgen wieder aufheben und in ihr Gegenteil verkehren. 2. Zur Bedeutung der Ungewöhnlichkeit einer Rechtsgestaltung bei Anwendung des Mißbrauchstatbestandes.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist von Beruf Kfz-Meister. Er betrieb seit Jahren eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel in der Form eines Einzelunternehmens mit zuletzt fünf Beschäftigten. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin war als Angestellte des Klägers in dessen Betrieb nichtselbständig tätig.