AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; KStG (1977) § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BFHE 161, 358
BStBl II 1990, 983
BStBl II 1992, 358
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - Urteil vom 16.05.1990 (I R 113/87) - DRsp Nr. 1996/10785
BFH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen I R 113/87
DRsp Nr. 1996/10785
»1. Dem Montagebegriff i.S. des § 12 S. 2 Nr. 8 AO 1977 kommt neben dem Begriff "Bauausführungen" selbständige Bedeutung zu.2. Unter den Begriff "Montage" fallen nur das Zusammenfügen oder der Umbau von vorgefertigten Einzelteilen, nicht dagegen bloße Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. Dabei erfüllen untergeordnete Einzelleistungen für sich allein noch nicht den Begriff "Montage". Die Tätigkeit muß vielmehr zumindest die wesentlichen Arbeiten des Zusammenfügens von Einzelteilen zu einer Sache umfassen.«
Normenkette:
AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; KStG (1977) § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1;
Gründe:
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