BFH - Urteil vom 16.05.1990 (I R 16/88) - DRsp Nr. 1996/10819
BFH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen I R 16/88
DRsp Nr. 1996/10819
»1. Erzielt eine ausländische Zwischengesellschaft einen Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG, so ist für dessen Subsumtion unter den Katalog des § 8 Abs. 1 u. 2 AStG maßgebend, aus welchen Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen die Personengesellschaft ihre Einkünfte erzielte.2. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Zwischengesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit in der Personengesellschaft eine gewinnabhängige Vorabvergütung erhält.«
Normenkette:
AstG § 8 Abs. 1, 2;
Gründe:
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