BFH - Urteil vom 16.05.1990
I R 80/87
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 34c Abs. 2; GewStG § 7; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2, § 26 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BFHE 160, 551
BStBl II 1990, 920
GmbHR 1991, 72
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 16.05.1990 (I R 80/87) - DRsp Nr. 1996/13603

BFH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen I R 80/87

DRsp Nr. 1996/13603

»1. § 10 Nr. 2 KStG (1977) verbietet den Abzug ausländischer Quellensteuern als Betriebsausgabe. 2. Die Rechtsfolge des § 26 Abs. 6 S. 1 KStG (1977) i.V.m. § 34 c Abs. 2 EStG in der ab 1980 geltenden Fassung wirkt sich nicht auf die Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft und damit auch nicht auf die Höhe ihres Gewerbeertrages aus.«

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 34c Abs. 2; GewStG § 7; KStG (1977) § 8 Abs. 1, 2, § 26 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwirtschaftete im Jahre 1980 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 483.936 DM. In diesem Gewinn sind ausländische Einkünfte in Höhe von rd. 7,2 Mio DM enthalten. Auf die ausländischen Einkünfte entfielen ausländische Steuern in Höhe von 1.243.856 DM.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1980 sowie in ihrer Gewerbesteuererklärung 1980 kürzte die Klägerin ihren Gewinn 1980 um die ausländischen Steuern in Höhe von 1.243.856 DM. Dadurch ergab sich als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ein "Gewinn aus Gewerbebetrieb" in Höhe von ./. 759.920 DM und als Folge der Vermehrung und Minderung um die in den §§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bezeichneten Beträge sowie der Erhöhung um die Gewerbeerträge der Organgesellschaften ein Gewerbeertrag 1980 von 7.536.689 DM.