I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwirtschaftete im Jahre 1980 einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 483.936 DM. In diesem Gewinn sind ausländische Einkünfte in Höhe von rd. 7,2 Mio DM enthalten. Auf die ausländischen Einkünfte entfielen ausländische Steuern in Höhe von 1.243.856 DM.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1980 sowie in ihrer Gewerbesteuererklärung 1980 kürzte die Klägerin ihren Gewinn 1980 um die ausländischen Steuern in Höhe von 1.243.856 DM. Dadurch ergab sich als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ein "Gewinn aus Gewerbebetrieb" in Höhe von ./. 759.920 DM und als Folge der Vermehrung und Minderung um die in den §§
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