BFH - Urteil vom 16.06.1989
III R 119/85
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; InvZulG (1982) § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 196
BFHE 158, 270
BStBl II 1989, 1022
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.06.1989 (III R 119/85) - DRsp Nr. 1996/10655

BFH, Urteil vom 16.06.1989 - Aktenzeichen III R 119/85

DRsp Nr. 1996/10655

»Der Antrag auf Gewährung einer sog. Beschäftigungszulage ist auch dann wirksam, wenn er nicht vom Antragsteller eigenhändig, sondern von seinem Bevollmächtigten unterzeichnet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; InvZulG (1982) § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete im Jahre 1982 eine Speisegaststätte. Am 28. September 1983 ging bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ein Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) -Beschäftigungszulage- in Höhe von ... DM für den Umbau und die Einrichtung der Gaststätte im Kalenderjahr 1982 ein. Der amtliche Vordruck war nicht vom Kläger eigenhändig, sondern von dessen Steuerberater unterschrieben. Das FA lehnte die Gewährung der beantragten Investitionszulage ab. Zur Begründung wies es darauf hin, daß der Steuerberater die von ihm angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe und die Unterschrift des Steuerberaters auf dem Antragsformular mangels entsprechender Vollmacht nicht ausreiche.