BFH - Urteil vom 16.06.1989
III R 173/85
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; InvZulG (1982) § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 287
BStBl II 1989, 807
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.06.1989 (III R 173/85) - DRsp Nr. 1996/10530

BFH, Urteil vom 16.06.1989 - Aktenzeichen III R 173/85

DRsp Nr. 1996/10530

»Ein Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage ist grundsätzlich nur wirksam, wenn er handschriftlich - nicht notwendigerweise eigenhändig - unterzeichnet ist.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; InvZulG (1982) § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 (Beschäftigungszulage) für Anschaffungen in ihrem Betrieb im Streitjahr 1982. Am 29. September 1983 ging beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) auf amtlichem Vordruck ein Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage zur Förderung der Beschäftigung nach § 4b InvZulG 1982 für das Kalenderjahr 1982 ein. Als Antragstellerin war die Klägerin aufgeführt; in dem Vordruck waren im übrigen die Wirtschaftsgüter bezeichnet, für die eine Investitionszulage beantragt werden sollte. Für die Auszahlung der Zulage war ein gemeinschaftliches Konto der Klägerin und ihres Ehemannes angegeben. Am Ende des Vordrucks waren Ort und Datum eingetragen; die nach dem Formblatt geforderte eigenhändige Unterschrift fehlte jedoch.