I. Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Vermögensteuerveranlagung der Kläger zum 1. Januar 1971 die Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Grundstückes anzusetzen ist.
1. a) Die Kläger und Frau A veräußerten in notariell beurkundeter Form gemäß Angebot vom 9. April 1969 und Annahme vom 14. August 1969 an eine Wohnungsbaugesellschaft ein Grundstück; es gehörte den Klägern und Frau A zu je 50 v.H. Ob die Kläger ihrerseits den halben Miteigentumsanteil zu Bruchteilen oder in ehelicher Gütergemeinschaft innehatten, ist nicht festgestellt.
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