BFH - Urteil vom 16.10.1985
II R 99/85
Normen:
GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 ; ZVG § 114a;
Fundstellen:
BFHE 145, 95
BStBl II 1986, 148
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 16.10.1985 (II R 99/85) - DRsp Nr. 1996/10225

BFH, Urteil vom 16.10.1985 - Aktenzeichen II R 99/85

DRsp Nr. 1996/10225

»Beim Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebots gehört auch der Betrag zur Gegenleistung, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, mit dem Zuschlag gemäß § 114 a ZVG , aus dem Grundstück als befriedigt gilt.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 ; ZVG § 114a;

Gründe:

I. Die Klägerin war Gläubigerin einer "voll valutierten" Grundschuld über 127.000 DM, mit der eine Eigentumswohnung belastet war. Bei der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung, deren Wert vom Vollstreckungsgericht auf 114.000 DM festgesetzt worden war, blieb die Klägerin am 17. Februar 1984 mit einem Bargebot von 2.100 DM Meistbietende. Ihr wurde deshalb die Eigentumswohnung zugeschlagen. Vorhergehende Rechte blieben nicht bestehen.

Das beklagte Finanzamt (FA) nahm eine Gegenleistung von 79.800 DM ( = 7/10 des festgesetzten Grundstückswertes) an, die sich zusammensetzte aus dem Meistgebot und aus dem Betrag, in dessen Höhe die Klägerin gemäß § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) als aus dem Grundstück befriedigt galt.