BFH - Urteil vom 16.10.1990
VII R 118/89
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 1, 5, § 19 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 183 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 185 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BFHE 162, 13
BStBl II 1992, 3
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 16.10.1990 (VII R 118/89) - DRsp Nr. 1996/11706

BFH, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen VII R 118/89

DRsp Nr. 1996/11706

»Steuererstattungen und Steuervergütungen dürfen nur dann auf ein Konto des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen (Gläubigers) überwiesen werden, wenn der Berater eindeutig zum Empfang der Erstattungs/Vergütungsbeträge ermächtigt worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 1, 5, § 19 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 183 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 185 ;

Gründe:

I. Die Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die einen Vorsteuerüberschuß auswies, war von ihrem Steuerberater J unterzeichnet, der zugleich Kommanditist, aber nicht Geschäftsführer der Klägerin war. Auf dem Formular war handschriftlich hinzugefügt "Kto-Nr. ... Kreissparkasse P BLZ ... Konto: M J/wg ..*". In einem Begleitschreiben hatte der Steuerberater um Beachtung des Erstattungskontos gemäß Anweisung auf der Voranmeldung gebeten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) überwies das Guthaben auf das bezeichnete Konto bei der Kreissparkasse P. Die Klägerin hatte über dieses Konto keine Verfügungsbefugnis. Der Steuerberater J ist inzwischen unbekannten Aufenthalts.