I. Die Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die einen Vorsteuerüberschuß auswies, war von ihrem Steuerberater J unterzeichnet, der zugleich Kommanditist, aber nicht Geschäftsführer der Klägerin war. Auf dem Formular war handschriftlich hinzugefügt "Kto-Nr. ... Kreissparkasse P BLZ ... Konto: M J/wg ..*". In einem Begleitschreiben hatte der Steuerberater um Beachtung des Erstattungskontos gemäß Anweisung auf der Voranmeldung gebeten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) überwies das Guthaben auf das bezeichnete Konto bei der Kreissparkasse P. Die Klägerin hatte über dieses Konto keine Verfügungsbefugnis. Der Steuerberater J ist inzwischen unbekannten Aufenthalts.
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