BFH - Urteil vom 16.11.1989
IV R 143/85
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 ; DBA-Marokko Art. 7, 10, 23;
Fundstellen:
BB 1990, 412
BFHE 159, 60
BStBl II 1990, 204
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 16.11.1989 (IV R 143/85) - DRsp Nr. 1996/13360

BFH, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen IV R 143/85

DRsp Nr. 1996/13360

»Unterhält eine inländische Personenhandelsgesellschaft eine Betriebsstätte in Marokko, und haben die Gesellschafter für den Betriebsstättenverlust den Abzug nach § 2 Abs. 1 S. 1 AIG in Anspruch genommen, so ist bei ihnen eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 S. 3 AIG vorzunehmen, wenn in der Betriebsstätte später ein Gewinn entsteht. Daß nach marokkanischem Steuerrecht die Personenhandelsgesellschaft selbst einkommensteuerpflichtig ist und frühere Verluste bei Ermittlung ihres Einkommens zu berücksichtigen sind, steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 ; DBA-Marokko Art. 7, 10, 23;

Gründe: