BFH - Urteil vom 16.11.1990
III R 104/88
Normen:
EStG (1986) § 32 Abs. 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 470
BFHE 162, 570
BStBl II 1991, 230
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.11.1990 (III R 104/88) - DRsp Nr. 1996/11837

BFH, Urteil vom 16.11.1990 - Aktenzeichen III R 104/88

DRsp Nr. 1996/11837

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Gewährung des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG (1986) voraussetzt, daß bei dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag tatsächlich zum Abzug kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Kinderfreibeträge für die ihm zuzuordnenden Kinder auf den anderen Elternteil übertragen hat.«

Normenkette:

EStG (1986) § 32 Abs. 6, 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt seit 1985 von ihrem Ehemann dauernd getrennt; die Ehe wurde 1986 geschieden. Die beiden im Streitjahr 1986 zwölf und neun Jahre alten Kinder aus dieser Ehe waren zum 1. Januar 1986 mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet und wohnten auch im Haushalt der Mutter.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 erklärte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Unterhaltsleistungen ihres dauernd getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehemannes als sonstige Einkünfte. Sie gab in der Einkommensteuererklärung an, daß sie der Übertragung der Kinderfreibeträge auf den anderen Elternteil zugestimmt habe.