I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebt seit 1985 von ihrem Ehemann dauernd getrennt; die Ehe wurde 1986 geschieden. Die beiden im Streitjahr 1986 zwölf und neun Jahre alten Kinder aus dieser Ehe waren zum 1. Januar 1986 mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet und wohnten auch im Haushalt der Mutter.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 erklärte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Unterhaltsleistungen ihres dauernd getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehemannes als sonstige Einkünfte. Sie gab in der Einkommensteuererklärung an, daß sie der Übertragung der Kinderfreibeträge auf den anderen Elternteil zugestimmt habe.
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