BFH - Urteil vom 16.11.2000
XI R 31/00
Fundstellen:
BB 2001, 2414
BFH/NV 2001, 1026
BFH/NV 2002, 83
BFHE 196, 1

BFH - Urteil vom 16.11.2000 (XI R 31/00) - DRsp Nr. 2001/8534

BFH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen XI R 31/00

DRsp Nr. 2001/8534

(Prozesszinsen nach Änderung eines Feststellungsbescheides Der während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende und zur Erledigung des Rechtsstreits führende Feststellungsänderungsbescheid ist als Grundlagenbescheid bei der Ermittlung eines Verlustrücktrags nach § 10 d Satz 2 EStG bindend und begründet für die durch den Verlustrücktrag ausgelöste Erstattung von Einkommensteuer einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 a i.V.m. Abs. 1 AO 1977.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren an einer KG beteiligt. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG für 1986 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zunächst die Anerkennung eines im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin angefallenen Verlustes ab und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 73 887 DM fest. Nach Klageerhebung erließ das FA im Laufe des Rechtsstreits am 24. Juni 1996 einen geänderten Feststellungsbescheid für 1986, durch den die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1986 mit ./. 281 067 DM festgestellt wurden. Der Rechtsstreit wurde daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.