BFH - Urteil vom 16.11.2000
XI R 90/98

BFH - Urteil vom 16.11.2000 (XI R 90/98) - DRsp Nr. 2001/4748

BFH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen XI R 90/98

DRsp Nr. 2001/4748

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben durch ihren Prozessbevollmächtigten P beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 erhoben. Nach Aufforderung durch das FG reichte P eine auf ihn lautende, von den Klägern unterschriebene undatierte Prozessvollmacht nach. Nach dem formularmäßig verfassten Text wird P u.a. bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe abzuschließen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. Die Vollmacht war einem Schreiben beigefügt, in dem das Aktenzeichen, die Kläger, das beklagte Finanzamt und der konkrete Rechtsstreit bezeichnet wurden und in dem auf die Vollmacht verwiesen wurde.