BFH - Urteil vom 16.11.2000
XI R 91/98; XI R 94/98

BFH - Urteil vom 16.11.2000 (XI R 91/98; XI R 94/98) - DRsp Nr. 2001/4749

BFH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen XI R 91/98; XI R 94/98

DRsp Nr. 2001/4749

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben durch ihren Prozessbevollmächtigten P beim Finanzgericht (FG) Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 erhoben. Nach Aufforderung durch das FG reichte P auf ihn lautende, von den Klägern unterschriebene undatierte Prozessvollmachten nach, die lt. Stempelaufdruck und handschriftlicher Ergänzung für u.a. Einkommensteuer 1983 bis 1996 erteilt wurden. Nach dem formularmäßig verfassten Text wird P u.a. bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen, Vergleiche abzuschließen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Die Vollmachten waren jeweils einem Schreiben beigefügt, in dem das Aktenzeichen, die Kläger, das beklagte Finanzamt und der konkrete Rechtsstreit bezeichnet wurden und in dem auf die Vollmacht verwiesen wurde.