BFH - Urteil vom 16.11.2000
XI R 92/98

BFH - Urteil vom 16.11.2000 (XI R 92/98) - DRsp Nr. 2001/4922

BFH, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen XI R 92/98

DRsp Nr. 2001/4922

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat durch seinen Prozessbevollmächtigten P. beim Finanzgericht (FG) Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 erhoben. Nach Aufforderung durch das FG reichte P. unter dem 22. November 1996 eine auf ihn lautende, von dem Kläger unterschriebene undatierte Prozessvollmacht nach, die laut Stempelaufdruck und handschriftlicher Ergänzung für u.a. Einkommensteuer 1986 bis 1996 erteilt wurde. Nach dem formularmäßig verfassten Text wird P. u.a. bevollmächtigt, den Unterzeichner in seinen Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. Die Vollmacht war einem Schreiben beigefügt, in dem das Aktenzeichen, der Kläger, das beklagte Finanzamt und der konkrete Rechtsstreit bezeichnet wurden und in dem auf die Vollmacht verwiesen wurde.