BFH - Urteil vom 16.12.1988
III R 116/86
Normen:
InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 156, 312
BStBl II 1989, 380
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 16.12.1988 (III R 116/86) - DRsp Nr. 1996/10406

BFH, Urteil vom 16.12.1988 - Aktenzeichen III R 116/86

DRsp Nr. 1996/10406

»Auch die im Vorbereitungsstadium, d. h. vor der offiziellen Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gehören zum Vergleichsvolumen.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete am 5. Januar 1982 eine Apotheke. Die Geschäftseinrichtung im Wert von 157.213 DM hatte sie bereits im Jahr 1981 angeschafft. Die Eröffnungsbilanz wurde auf den 5. Januar 1982 aufgestellt. Als Gewinnermittlungszeitraum hat die Klägerin das Kalenderjahr gewählt.

Für im Streitjahr 1982 getätigte Ergänzungsanschaffungen von 15.414 DM beantragte die Klägerin die sog. Beschäftigungszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982. Dabei bezifferte sie das Vergleichsvolumen auf 0 DM. Sie ist der Auffassung, daß sie kein Vergleichsvolumen hat, weil sie vor dem 1. Januar 1982 kein Wirtschaftsjahr gehabt habe.