I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete am 5. Januar 1982 eine Apotheke. Die Geschäftseinrichtung im Wert von 157.213 DM hatte sie bereits im Jahr 1981 angeschafft. Die Eröffnungsbilanz wurde auf den 5. Januar 1982 aufgestellt. Als Gewinnermittlungszeitraum hat die Klägerin das Kalenderjahr gewählt.
Für im Streitjahr 1982 getätigte Ergänzungsanschaffungen von 15.414 DM beantragte die Klägerin die sog. Beschäftigungszulage nach §
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