BFH - Urteil vom 16.12.1988
III R 186/83
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 450
BStBl II 1989, 203
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 16.12.1988 (III R 186/83) - DRsp Nr. 1996/13317

BFH, Urteil vom 16.12.1988 - Aktenzeichen III R 186/83

DRsp Nr. 1996/13317

»Die Gewährung einer Konjunkturzulage für ein Betriebsgebäude setzt voraus, daß das einheitlich geplante und genehmigte Gebäude bis zum 30.6.1978 insgesamt fertiggestellt ist. Es genügt nicht, daß bis zum Stichtag nur ein Geschoß fertiggestellt ist und genutzt wird.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Fleischermeister eine Fleisch- und Wurstwarenfabrik. Im Frühjahr 1975, dem ersten der Streitjahre, begann der Kläger damit, eines seiner Betriebsgebäude zu erneuern. Im Zuge der Baumaßnahme wurde der gesamte hintere Teil des Betriebsgebäudes abgerissen und ein Neubau errichtet. Dieser besteht aus einem Untergeschoß mit Garagen und Abstellräumen sowie dem Erd-, Ober- und Dachgeschoß. Während das Erdgeschoß im wesentlichen die Produktionsräume enthält, sahen die Baupläne für das Obergeschoß einen Aufenthaltsraum, die Betriebsküche, einen Abstellraum, WC-Räume und Duschen sowie einige Zimmer vor. Das Dachgeschoß sollte vorerst nicht ausgebaut werden.