I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Fleischermeister eine Fleisch- und Wurstwarenfabrik. Im Frühjahr 1975, dem ersten der Streitjahre, begann der Kläger damit, eines seiner Betriebsgebäude zu erneuern. Im Zuge der Baumaßnahme wurde der gesamte hintere Teil des Betriebsgebäudes abgerissen und ein Neubau errichtet. Dieser besteht aus einem Untergeschoß mit Garagen und Abstellräumen sowie dem Erd-, Ober- und Dachgeschoß. Während das Erdgeschoß im wesentlichen die Produktionsräume enthält, sahen die Baupläne für das Obergeschoß einen Aufenthaltsraum, die Betriebsküche, einen Abstellraum, WC-Räume und Duschen sowie einige Zimmer vor. Das Dachgeschoß sollte vorerst nicht ausgebaut werden.
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