BFH - Urteil vom 17.01.1995
IX R 37/91
Normen:
BGB § 130 ; EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1173
BB 1995, 865
BFHE 177, 58
BStBl II 1995, 410
DB 1995, 1009
DStZ 1995, 409
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.01.1995 (IX R 37/91) - DRsp Nr. 1995/4393

BFH, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen IX R 37/91

DRsp Nr. 1995/4393

»Der Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist mit Zugang beim FA wirksam und von diesem Zeitpunkt an unwiderruflich.«

Normenkette:

BGB § 130 ; EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Bis zum Veranlagungszeitraum 1986 ermittelten sie den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Ansatz eines Mietwertes und Abzug der Werbungskosten. Im Streitjahr 1987 erklärten die Kläger nur die auf die vermietete Wohnung entfallende Miete und Werbungskosten. Gleichzeitig beantragten sie in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung "unwiderruflich" den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1. Januar 1987. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest.