I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Das auf diesem Grundstück im Jahre 1930 errichtete Gebäude hat vier Wohnungen, von denen drei vermietet sind und eine vom Kläger selbst genutzt wird. Bis 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung des Klägers entsprechend dessen Steuererklärungen an. Auch für das Streitjahr 1977 ging das FA zunächst von diesem erklärten Mietwert aus. Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1977 machte der Kläger u.a. den Wert seiner eigenen Hausverwaltungstätigkeit in Höhe von 1.800 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. In der Einspruchsentscheidung gab das FA dem Einspruch in einem anderen Punkt statt, erhöhte aber zugleich den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung. Hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit versagte es mangels Anfalls von Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|