BFH - Urteil vom 17.02.1987
IX R 172/84
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 406 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 397
BStBl II 1987, 501
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 17.02.1987 (IX R 172/84) - DRsp Nr. 1996/12535

BFH, Urteil vom 17.02.1987 - Aktenzeichen IX R 172/84

DRsp Nr. 1996/12535

»Solange das FG über das Gesuch, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, nicht entschieden hat, darf es bei der Urteilsfindung das Gutachten des Sachverständigen nicht verwerten.«

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 406 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Das auf diesem Grundstück im Jahre 1930 errichtete Gebäude hat vier Wohnungen, von denen drei vermietet sind und eine vom Kläger selbst genutzt wird. Bis 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung des Klägers entsprechend dessen Steuererklärungen an. Auch für das Streitjahr 1977 ging das FA zunächst von diesem erklärten Mietwert aus. Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1977 machte der Kläger u.a. den Wert seiner eigenen Hausverwaltungstätigkeit in Höhe von 1.800 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. In der Einspruchsentscheidung gab das FA dem Einspruch in einem anderen Punkt statt, erhöhte aber zugleich den Mietwert der selbstgenutzten Wohnung. Hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit versagte es mangels Anfalls von Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten.