BFH - Urteil vom 17.02.1989
III R 36/85
Normen:
AO (1977) § 184 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 ; GewStG (a.F.) § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 502
BStBl II 1989, 664
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 17.02.1989 (III R 36/85) - DRsp Nr. 1996/10447

BFH, Urteil vom 17.02.1989 - Aktenzeichen III R 36/85

DRsp Nr. 1996/10447

»1. Im Zeitpunkt der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft endet die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers auch dann, wenn er an der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. 2. Findet der Rechtsformwechsel während des Erhebungszeitraums (Kalenderjahres) statt, so ist der für den gesamten Erhebungszeitraum ermittelte Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag selbst für den Fall dem jeweiligen Steuerschuldner zeitanteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen, daß die sachliche Steuerpflicht unverändert fortbesteht.«

Normenkette:

AO (1977) § 184 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 ; GewStG (a.F.) § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 30. Juni 1981 eine Apotheke als Einzelunternehmen. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Am 1. Juli 1981 gründete der Kläger zusammen mit einem weiteren Gesellschafter eine OHG, in die er sein Unternehmen einbrachte. Wirtschaftsjahr der Gesellschaft war der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

In seiner Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger den Gewinn des Einzelunternehmens (1.Halbjahr 1981) mit 130.457 DM an.