BFH - Urteil vom 17.03.1988
IV R 188/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 117
BStBl II 1988, 632
DB 1988, 1525
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.03.1988 (IV R 188/85) - DRsp Nr. 1996/12977

BFH, Urteil vom 17.03.1988 - Aktenzeichen IV R 188/85

DRsp Nr. 1996/12977

»"Arbeitsverträge" über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige können steuerlich nicht anerkannt werden, weil sie zwischen Dritten nicht vereinbart worden wären.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute; sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kläger) ist als Kinderarzt freiberuflich in A tätig. Er hat mit seiner Tochter und seinem Sohn in den Jahren 1979 bzw. 1980 Arbeitsverträge geschlossen. Die 1960 geborene Tochter besuchte die Universität B und hatte eine eigene Wohnung; der 1962 geborene Sohn besuchte die Schule und wohnte im Haushalt der Eltern. In den Arbeitsverträgen war vorgesehen, daß die Kinder in der Praxis für Botendienste, Telefondienste und Mithilfe bei der Abrechnung beschäftigt würden. Die Arbeitszeit sollte sich nach den betrieblichen Erfordernissen richten. Den Kindern war ein festes Monatsgehalt von 390 DM bzw. 400 DM zugesagt. Nach einer Betriebsprüfung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Zahlungen an die Kinder nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu; die Einkommensteuerbescheide 1979 bis 1981 wurden entsprechend geändert.