BFH - Urteil vom 17.03.1988
IV R 82/87
Normen:
EStG (1977) § 13a, § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 333
BStBl II 1988, 770
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 17.03.1988 (IV R 82/87) - DRsp Nr. 1996/13028

BFH, Urteil vom 17.03.1988 - Aktenzeichen IV R 82/87

DRsp Nr. 1996/13028

»Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG über, hat er vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach § 13a EStG angefallen wären. Es kann nicht unterstellt werden, daß der Landwirt während der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen das Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 EStG ausgeübt hat (Abkehr vom BFH-Urteil vom 03.06.65 IV 180/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579).«

Normenkette:

EStG (1977) § 13a, § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in der Anfangsbilanz eines Landwirts geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG mit Restbuchwerten oder lediglich mit einem Erinnerungswert anzusetzen sind.