I. Streitig ist, ob beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG in der Anfangsbilanz eines Landwirts geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG mit Restbuchwerten oder lediglich mit einem Erinnerungswert anzusetzen sind.
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