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1988
BFH
BFH - Urteil vom 17.04.1988
IV R 115/84
Normen:
EStG
§
4
Abs.
3
,
4
;
Fundstellen:
BFHE 146, 419
Vorinstanzen:
FG Hamburg,
BFH - Urteil vom 17.04.1988 (IV R 115/84) - DRsp Nr. 1996/12153
BFH,
Urteil
vom 17.04.1988
- Aktenzeichen IV R 115/84
DRsp Nr. 1996/12153
»1. Tauschvorgänge in der Überschußrechnung nach §
4
Abs.
3
EStG
.
2. Der Erwerb von Feingold durch einen Zahnarzt ist nicht betrieblich veranlaßt.«
Normenkette:
EStG
§
4
Abs.
3
,
4
;
Vorinstanz: FG Hamburg,
Fundstellen
BFHE 146, 419
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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