BFH - Urteil vom 17.04.1988
IV R 2/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 4b;
Fundstellen:
BFHE 146, 423
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.04.1988 (IV R 2/86) - DRsp Nr. 1996/12154

BFH, Urteil vom 17.04.1988 - Aktenzeichen IV R 2/86

DRsp Nr. 1996/12154

»Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist für die Frage, ob hierfür eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ein Vergleich mit fremden Arbeitnehmern (interner Betriebsvergleich) auch dann geboten, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer aus privaten Gründen jahrelang auf fällige Gehaltserhöhungen verzichtet hat. Die betriebliche Veranlassung von Direktversicherungsbeiträgen ist nicht schon dadurch belegt, daß Aktivbezüge und Zukunftssicherungsleistungen insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 4b;
Vorinstanz: FG Münster,
Fundstellen
BFHE 146, 423