BFH - Urteil vom 17.04.1988 (IV R 2/86) - DRsp Nr. 1996/12154
BFH, Urteil vom 17.04.1988 - Aktenzeichen IV R 2/86
DRsp Nr. 1996/12154
»Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist für die Frage, ob hierfür eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ein Vergleich mit fremden Arbeitnehmern (interner Betriebsvergleich) auch dann geboten, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer aus privaten Gründen jahrelang auf fällige Gehaltserhöhungen verzichtet hat. Die betriebliche Veranlassung von Direktversicherungsbeiträgen ist nicht schon dadurch belegt, daß Aktivbezüge und Zukunftssicherungsleistungen insgesamt ein angemessenes Leistungsentgelt darstellen.«