BFH - Urteil vom 17.05.1985
VI R 137/82
Normen:
AO (1977) §§ 155, 191, 218 ; EStG (1975) § 42d Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 217
BStBl II 1985, 660
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.05.1985 (VI R 137/82) - DRsp Nr. 1996/10111

BFH, Urteil vom 17.05.1985 - Aktenzeichen VI R 137/82

DRsp Nr. 1996/10111

»Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheid ist keine Ermessensentscheidung.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 155, 191, 218 ; EStG (1975) § 42d Abs. 3 ;

Gründe:

Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nach einer entsprechenden Kontrollmitteilung des Betriebsstätten-FA die Auffassung, der Kläger habe in den Streitjahren 1975 und 1976 ihm zustehende Tantiemen in ein Darlehen an den Arbeitgeber umgewandelt. Das FA sah darin den Zufluß von Arbeitslohn und erließ gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1975 und 1976.