BFH - Urteil vom 17.05.1990
II R 32/87
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1541
BFHE 160, 329
BStBl II 1990, 732
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.05.1990 (II R 32/87) - DRsp Nr. 1996/13550

BFH, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen II R 32/87

DRsp Nr. 1996/13550

»Ein Einkaufszentrum kann wegen einer einem Warenhaus vergleichbaren Funktion nach dem Sachwertverfahren bewertet werden.«

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf einem ihr gehörigen Grundstück ein Einkaufszentrum. Dieses besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß, mehrstöckigem Verwaltungsgebäude, Tiefgarage, offenen Kraftfahrzeugstellplätzen und einem Kinderspielplatz. Die Geschosse sind in zahlreiche unterschiedlich große vermietete Einzelläden aufgeteilt; sie sind von breiten Einkaufspassagen durchzogen, in denen gelegentlich Sonderaktionen wie Werbeveranstaltungen und Ausstellungen veranstaltet werden mit dem Ziel, die Attraktivität des Einkaufszentrums zu erhöhen. Bei den vermieteten Läden handelt es sich überwiegend um solche mit einer Verkaufsfläche von unter 300 qm. Die Mieten werden teilweise nach der qm-Zahl der angemieteten Flächen, teilweise nach einem vertraglich festgelegten Vomhundertsatz der Umsätze bemessen.