I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und die Beigeladene werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beigeladene unterhielt im Streitjahr (1981) eine sog. Tagesgroßpflegestelle für Minderjährige. Im Rahmen dieser Tätigkeit versorgte sie, unterstützt von ihrer Schwiegermutter, fünf bis acht Kinder im Alter von elf Monaten bis fünf Jahren.
Die Beigeladene erhielt vom Jugendamt Tempelhof für jedes einzelne Kind Tagespflegegeld, das am Sozialhilferegelsatz orientiert ist und den laufenden Unterhalt sowie die sachlichen Aufwendungen für die Erziehung der Kinder abdecken soll. Außerdem erhielt sie ein sog. Erziehungsgeld in Höhe von 19,30 DM pro Kind und Tag.
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