BFH - Urteil vom 17.05.1990
IV R 14/87
Normen:
EStG (1981) § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2253
BFHE 161, 361
BStBl II 1990, 1018
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 17.05.1990 (IV R 14/87) - DRsp Nr. 1996/10786

BFH, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen IV R 14/87

DRsp Nr. 1996/10786

»Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog. Tagesgroßpflegestellen gezahlten Erziehungsgelder sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.«

Normenkette:

EStG (1981) § 3 Nr. 11 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und die Beigeladene werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beigeladene unterhielt im Streitjahr (1981) eine sog. Tagesgroßpflegestelle für Minderjährige. Im Rahmen dieser Tätigkeit versorgte sie, unterstützt von ihrer Schwiegermutter, fünf bis acht Kinder im Alter von elf Monaten bis fünf Jahren.

Die Beigeladene erhielt vom Jugendamt Tempelhof für jedes einzelne Kind Tagespflegegeld, das am Sozialhilferegelsatz orientiert ist und den laufenden Unterhalt sowie die sachlichen Aufwendungen für die Erziehung der Kinder abdecken soll. Außerdem erhielt sie ein sog. Erziehungsgeld in Höhe von 19,30 DM pro Kind und Tag.